Patientenaufklärung bei KI-Dokumentation: Was gilt für muunai?
16. August 2026 · 9 Minuten Lesezeit · zuletzt geprüft am 16. August 2026
Das Wichtigste in Kürze
- Patienteninformation, Billigung und Schweigepflichtentbindung sind unterschiedliche Dinge.
- Die Praxis ist Verantwortliche; muunai handelt als weisungsgebundener Auftragsverarbeiter.
- Der AVV ist zwingende Voraussetzung für den Einsatz von muunai.
- Eine gesonderte Schweigepflichtentbindung ist für muunai nicht erforderlich.
Was das Kurzgutachten für muunai festhält
Die Ärztin oder der Arzt entscheidet, ob und wie muunai im Rahmen der Behandlung eingesetzt wird und bleibt damit datenschutzrechtlich verantwortlich. muunai stellt die technische Infrastruktur bereit und verarbeitet personenbezogene Daten ausschließlich im Auftrag und nach Weisung der Praxis. Der dazugehörige AVV nach Art. 28 DSGVO ist Bestandteil des Software-Vertrags und Voraussetzung für die Nutzung.
Berufsrechtlich ist muunai ein Mitwirkender an der ärztlichen Tätigkeit. Der Software-Vertrag verpflichtet muunai, Mitarbeitende und eigene Dienstleister lückenlos auf das Berufsgeheimnis. Nach dem Gutachten muss deshalb keine gesonderte Schweigepflichtentbindung eingeholt werden.
Patienteninformation nach Art. 13 DSGVO
Weil die Praxis personenbezogene Daten an muunai als externen Empfänger übermittelt, müssen Patient:innen spätestens bei der Erhebung über die Verarbeitung informiert werden. Das Gutachten empfiehlt, die allgemeine Datenschutzerklärung der Praxis um die relevanten Informationen zum Einsatz von muunai zu ergänzen.
Zusätzlich soll die Praxis vor der Aufzeichnung in dokumentierter Form erklären, dass das Gespräch technisch erfasst wird und welchem Zweck dies dient. Billigt die Patientin oder der Patient die Aufzeichnung nicht, soll die Praxis darauf verzichten und konventionell dokumentieren.
Warum § 201 StGB nach dem Gutachten nicht verletzt wird
§ 201 StGB erfasst unbefugte Aufnahmen des nichtöffentlich gesprochenen Wortes auf einem Tonträger, wenn eine akustische Reproduktion möglich ist. muunai ist technisch so konzipiert, dass das Patientengespräch nur während Aufnahme und Transkription vorübergehend gespeichert wird und weder für die Praxis noch für muunai erneut abspielbar ist. Das Gutachten bewertet den Einsatz deshalb nicht als Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes.
Die empfohlene vorherige Aufklärung bleibt dennoch wichtig: Sie schafft Transparenz und gibt Patient:innen eine echte Möglichkeit, der Aufzeichnung zu widersprechen.
So setzt die Praxis die Anforderungen um
- AVV als Bestandteil des muunai-Software-Vertrags abschließen.
- Datenschutzerklärung der Praxis um die Informationen nach Art. 13 DSGVO ergänzen.
- Vor Beginn kurz über technische Erfassung und Zweck aufklären und dies dokumentieren.
- Bei fehlender Billigung nicht aufzeichnen und einen alternativen Dokumentationsweg nutzen.
- Den von muunai erzeugten Entwurf vor der Übernahme ins PVS ärztlich prüfen.
Gilt diese Bewertung für jede KI-Dokumentationssoftware?
Nein. Die Bewertung beruht auf der konkreten technischen und vertraglichen Gestaltung von muunai: weisungsgebundene Auftragsverarbeitung, AVV, Verpflichtung auf das Berufsgeheimnis und keine für Praxis oder Anbieter zugängliche Audio-Wiedergabe. Speichert ein anderes Produkt Gespräche dauerhaft, nutzt Daten für eigene Zwecke oder erlaubt späteres Abspielen, muss die rechtliche Bewertung neu erfolgen.
Fazit
Für muunai ist nicht eine pauschale zusätzliche Schweigepflichtentbindung der zentrale Schritt, sondern der korrekt eingerichtete Gesamtprozess: AVV abschließen, Art.-13-Information ergänzen, vorab dokumentiert aufklären, bei fehlender Billigung nicht aufzeichnen und das Ergebnis ärztlich prüfen.
Häufige Fragen
Braucht muunai eine gesonderte Schweigepflichtentbindung?
Nein. Nach dem anwaltlichen Kurzgutachten ist sie nicht erforderlich, weil muunai als vertraglich zur Verschwiegenheit verpflichteter Mitwirkender tätig wird und diese Verpflichtung lückenlos an eigene Mitarbeitende und Dienstleister weitergibt.
Muss die Praxis Patient:innen über muunai informieren?
Ja. Die Datenschutzerklärung sollte um die Informationen nach Art. 13 DSGVO ergänzt werden. Zusätzlich empfiehlt das Gutachten eine dokumentierte Aufklärung vor der Aufzeichnung.
Was passiert, wenn ein Patient die Aufzeichnung nicht billigt?
Dann soll auf die Aufzeichnung verzichtet und das Gespräch auf herkömmlichem Weg dokumentiert werden. Die Behandlung bleibt davon unberührt.
Kann das Gespräch später noch einmal angehört werden?
Nein. Das Gespräch ist nur technisch vorübergehend für Aufnahme und Transkription vorhanden und weder für die Praxis noch für muunai erneut abspielbar.
Quellen und Stand
Dieser Beitrag wurde am 16. August 2026 anhand der folgenden Primärquellen und Produktinformationen geprüft:
- Datenschutz-Grundverordnung (insbesondere Art. 5, 9, 13, 28 und 32)
- BÄK/KBV: Ärztliche Schweigepflicht, Datenschutz und Datenverarbeitung in der Arztpraxis (2025)
- Datenschutzkonferenz: Künstliche Intelligenz und Datenschutz
- Anwaltliches Kurzgutachten zur Rechtsbeziehung zwischen Arzt und Anbieter, 6. November 2024
Dieser Beitrag bietet eine allgemeine Orientierung und keine Rechtsberatung für den Einzelfall.